Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 09.09.2020 – L 13 SB
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – 09.09.2020 – L 13 SB
40/17
Einordnung: Gehörlosigkeit / Orientierung
Bedeutung: Gehörlosigkeit und Kommunikationsprobleme allein begründeten bei vorhandener Lese-/
Schreibfähigkeit und nutzbaren elektronischen Orientierungshilfen keinen fortbestehenden Anspruch
auf G und B.
Entscheidungstext
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 1. Mä wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Oldenburg
vom 1. Mä, dessen Gegenstand die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten ist, mit welchem dem
Kläger die Merkzeichen G und B entzogen wurden. Ein Aspekt in diesem Zusammenhang ist, ob der
streitgegenständliche Bescheid deswegen keine Wirkung entfalten kann, weil darin der falsche
Ausgangsbescheid aufgehoben wurde.
Der 1995 geborene Kläger ist genetisch bedingt von Geburt an nahezu taub. Mit Bescheid vom 4.
November 1998 wurde sein Grad der Behinderung (GdB) aufgrund der Funktionsstörung „an Taubheit
grenzende Schwerhörigkeit“ mit 100 sowie die Merkzeichen G, B, H und RF festgestellt. Ergänzend
wurde mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 das Merkzeichen Gl festgestellt.
Im Rahmen von Amts wegen durchgeführter Ermittlungen teilte die behandelnde Hausärztin des
Klägers Dr. N. unter dem 10. Januar 2012 mit, dem Kläger sei im Alter von 7 Jahren ein Cochlea-
Implantat eingesetzt worden. Er besuche die 9. Klasse des Gymnasiums des
Landesbildungszentrums für Hörgeschädigte, beherrsche die Gebärdensprache und eine schriftliche
Kommunikation sei problemlos möglich. Der Ärztliche Dienst des Beklagten meinte in einer
Stellungnahme, mit Vollendung des 16. Lebensjahres entfielen die gesundheitlichen Voraussetzungen
für die Merkzeichen G und B. Nach Anhörung der (ebenfalls gehörlosen) Eltern des Klägers hob der
Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2012 den Bescheid vom 4. November 1998 insoweit auf, als
dass die Merkzeichen G und B mit Wirkung vom 1. September 2012 entfielen. Der nachfolgende
Widerspruch des Klägers war erfolgreich, aufgrund noch nicht beendeten Schulbesuchs erließ der
Beklagte unter dem 1. November 2012 einen Abhilfebescheid. Die Entscheidung lautete, der
Widerspruch habe sich als begründet erwiesen und nunmehr gelte: „Die Merkzeichen G, B werden ab
1. September 2012 festgestellt.“
Die Ärztin Dr. N. wurde seitens des Beklagten im September 2013 erneut befragt. Sie teilte mit, der
Kläger habe angegeben, das 2002 eingesetzte Cochlea-Implantat nur sehr selten zu benutzen und
dass hierdurch die sehr minimale Hörfähigkeit eigentlich nicht verbessert worden sei. Sehr laute
Geräusche wie einen sehr lauten LKW oder eine laute Klingel könne er wahrnehmen. Eine Begleitung
sei in allen Situationen erforderlich, in denen nur Hörende anwesend seien. Der Kläger habe jetzt den
erweiterten Realschulabschluss erworben und wolle am Rheinisch-Westfälischen-Kolleg für
Hörgeschädigte in O. das Abitur machen. Hierzu nahm der Ärztliche Dienst des Beklagten – Dr. P. –
dahingehend Stellung, da der Kläger offensichtlich in der Lage sei, heimatfern eine Ausbildung in O.
zu absolvieren, könne eine dauernde Begleitung bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel jetzt nicht
mehr objektiviert werden. Es sei also eine wesentliche Änderung eingetreten und die Merkzeichen G
und B sollten jetzt entzogen werden. Nach Anhörung des nunmehr volljährigen Klägers hob der
Beklagte mit Bescheid vom 4. Mä, gerichtet an die mittlerweile vom Kläger verfahrensbevollmächtigten
Eltern, den Bescheid vom 1. November 2012 insoweit auf, als die bisher festgestellten Merkzeichen G
und B
mit Wirkung vom 1. April 2014 entfielen. Das nachfolgende Widerspruchsverfahren blieb gemäß
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. Mai 2014 erfolglos.
Der Kläger hat am 2. Juni 2014 Klage erhoben. Er hat eine hinreichende Begründung des
angefochtenen Bescheides sowie die Benennung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
vermisst und sich im Übrigen hinsichtlich der Entziehung des Merkzeichens B auf ein Urteil des
Landessozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg – L 6 SB 5788/11 – vom 21. Februar 2013 berufen.
Aufgrund bestehender Kommunikationsstörungen des Klägers sei die Entziehung des Merkzeichens B
nicht gerechtfertigt. Das SG Oldenburg hat Befundberichte der behandelnden Hausärztin Dr. N. und
des behandelnden HNO-Arztes Dr. Q. eingeholt. Dr. Q. hat von einer leichten kommunikativen
Erleichterung durch das Cochlea-Implantat berichtet, wohingegen der Kläger ausgeführt hat, er könne
auch mit dem Cochlea-Implantat keine Sprache verstehen und hören. Er könne nur Geräusche
wahrnehmen und brauche einen Gebärdensprachdolmetscher in der Kommunikation. Demgegenüber
hat Dr. P. für den Ärztlichen Dienst des Beklagten auf ein Tonund Sprachaudiogramm vom 7. Mä
hingewiesen, wonach von einer Funktionstüchtigkeit des Implantats ausgegangen werden könne. Die
wesentliche Änderung sei durch eine offensichtlich eingetretene Nachreifung eingetreten, von einer
besonderen Beeinträchtigung sei auch in Anbetracht des Besuchs einer heimatfernen Schule in O.
nicht mehr auszugehen. Demgegenüber hat der Kläger nochmals darauf hingewiesen, das
Hörverständnis nach diesem Ton- und Sprachaudiogramm sei nicht ausreichend, um Sprache in der
Kommunikation zu verstehen. Zudem sei seitens der Bezirksregierung R. amtlich festgestellt worden,
dass er sonderpädagogischen Förderbedarf habe. Mit dem Cochlea-Implantat könne er nur
Geräusche wahrnehmen und sei in vielen alltäglichen Dingen auf Unterstützungsleistungen
angewiesen. Die heimatferne Ausbildung erfolge aufgrund fehlender entsprechender
Ausbildungsmöglichkeiten in S.. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat angeregt, vom Internat
des Klägers eine Stellungnahme über die vielfältigen behinderungsbedingten Probleme und den
bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf einzuholen.
Das SG Oldenburg hat ein HNO-ärztliches, audiologisches Sachverständigengutachten des
Facharztes Dr. T. eingeholt, das dieser unter dem 11. Juli 2016 erstattet hat. Er hat im Rahmen der
Anamnese berichtet, der Kläger sei das einzige Kind gehörloser Eltern und lebe hauptsächlich in der
Sozialisation von Gehörlosen. Hier sei er in der Kommunikationsfähigkeit nicht eingeschränkt und
kommuniziere mit Gebärdensprache. Hobbies seien sportliche Aktivitäten, insbesondere Fußball
spielen. Mit dem Cochlea-Implantat erreiche er die Wahrnehmung von Geräuschen, aber kein offenes
Sprachverstehen. Links bestehe eine vollständige Ertaubung, rechts lediglich ein Resthörvermögen im
Tieftonbereich. Der Kläger sei in seiner Kommunikationsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die
Lautsprache beherrsche er fast gar nicht, auch im schriftsprachlichen Bereich sei er deutlich
eingeschränkt und kommuniziere mit der deutschen Gebärdensprache, wo er eine hohe Kompetenz
habe. Außerhalb der Sozialisation von Gehörlosen sei er auf eine Begleitperson angewiesen. Daher
seien die Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichens B gegenwärtig noch erfüllt,
diejenigen für das Merkzeichen G hingegen eindeutig nicht. Das Merkzeichen B solle zunächst bis
zum Abschluss der schulischen Ausbildung aufrecht erhalten bleiben.
Der Ärztliche Dienst des Beklagten – Dr. P. – hat sich dem Gutachten unter Hinweis auf die
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) nicht angeschlossen. Bei an Taubheit grenzender
Schwerhörigkeit lägen die Voraussetzungen für die Feststellung der Merkzeichen G und B hiernach in
der Regel bis zum 16. Lebensjahr vor, später nur dann, wenn erhebliche Störungen der
Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) hinzuträten. Dies sei bei dem Kläger
nicht der Fall. Diesbezüglich hat Dr. T. unter dem 24. August 2016 sein Gutachten ergänzt und ist bei
seiner Auffassung geblieben. Die Feststellung des Merkzeichens B sei weiterhin erforderlich, da der
Kläger ohne Begleitung eines Dolmetschers nicht kommunizieren könne. Ergänzend hat Dr. N.
nochmals eine ärztliche Bescheinigung erstellt. Für den Ärztlichen Dienst des Beklagten hat Dr. P.
darauf hingewiesen, das Erfordernis eines Dolmetschers sei durch weitere Zuerkennung des
Merkzeichens H gewürdigt worden. Demgegenüber könne nicht objektiviert werden, dass zur Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson dauernd erforderlich sei.
Mit Urteil vom 1. Mä hat das SG Oldenburg den Bescheid des Beklagten vom 4. Mä in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 aufgehoben und hat zur Begründung ausgeführt,
korrekterweise habe nicht der Bescheid vom 1. November 2012, sondern derjenige vom 4. November
1998 aufgehoben werden müssen. Beim Bescheid vom 1. November 2012 handele es sich in der
Sache um einen Abhilfebescheid. Demzufolge sei der im Ursprungsbescheid vom 4. November 1998
definierte Status des Klägers nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiterhin gültig
gewesen. Auch eine entsprechende Auslegung des angefochtenen Bescheides sei nicht möglich.
Gegen das ihm am 15. Mä zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Mä Berufung eingelegt. Er meint,
dass nicht (zusätzlich auch) der Ursprungsbescheid vom 4. November 1998 aufgehoben worden sei,
sei unschädlich, da der Abhilfebescheid vom 1. November 2012 den letzten maßgeblichen
Vergleichsbescheid darstelle. Zudem lasse der Aufhebungsbescheid vom 4. Mä den Willen des
Beklagten eindeutig erkennen und inhaltlich keine Zweifel daran aufkommen, dass die frühere
Feststellung aufgehoben werden sollte. Dementsprechend dürfte auch der entsprechende Bescheid
vom 4. November 1998 konkludent aufgehoben sein.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Oldenburg vom 1. Mä aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für überzeugend und verweist zudem auf sein bisheriges inhaltliches
Vorbringen.
Seitens des bisherigen Berichterstatters ist zunächst unter dem 18. Februar 2019 eine Anhörung zu
einer Vorgehensweise nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchgeführt worden. Der Senat
hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Januar 2020 anschließend jedoch auf sein Urteil L 13 SB
14/19 vom 11. Dezember 2019 hingewiesen, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall eine
Umdeutung nach § 43 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgenommen worden ist, und
hat den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterer inhaltlicher Stellungnahme gegeben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne Durchführung
einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Beweisergebnisses wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht
vorgelegen haben und die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) eingelegte Berufung, über die
der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153
Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom
4. Mä in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 ist – nach vorgenommener
Umdeutung – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Nach dieser
Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt. Von einer solchen ist im Schwerbehindertenrecht bei einer Änderung im
Gesundheitszustand des behinderten Menschen auszugehen, wenn aus dieser entweder die
Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt, während das Hinzutreten
weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den
Gesamt-GdB bleibt (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 SB 3/12 R – m.
w. N.), oder wenn der Änderung eine Relevanz für die Feststellung von Merkzeichen zukommt.
Insoweit kommt als maßgeblicher Bezugspunkt für die Annahme einer Änderung auch der Eintritt
eines bestimmten Lebensalters wie der Volljährigkeit in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 12. November
1996 – 9 RVs 18/94 –).
Der Umstand, dass die im Ausgangsbescheid vom Beklagten erklärte Aufhebung den Bescheid vom 1.
November 2012 und nicht den ursprünglich die Merkzeichen G und B feststellenden Bescheid vom 4.
November 1998 benannt hat, führt letztlich nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides.
Zwar führt die Anwendung des Bestimmtheitsgebots des § 33 SGB X zunächst zu dem
Zwischenergebnis, dass der Beklagte mit seinem Bescheid vom 4. Mä in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 den Bescheid vom 1. November 2012 aufgehoben hat, der
– wie das SG Oldenburg im Urteil vom 1. Mä zutreffend ausgeführt hat – der Sache nach einen
Abhilfebescheid darstellt, und nicht den Bescheid vom 4. November 1998 (vgl. Senat, Urteil vom 11.
Dezember 2019 – L 13 SB 14/19 –, m. w. N.). In Anbetracht des klaren Wortlauts des Bescheides vom
4. Mä ist auch eine Auslegung in der Weise nicht möglich, es sei auch der Bescheid vom 4. November
1998 aufgehoben worden. Aus dieser unterbliebenen Aufhebung folgt als Zwischenergebnis, dass
nach dem durch Auslegung gewonnenen Regelungsinhalt des Bescheides vom 4. Mä die rechtliche
Wirkung des Bescheides vom 4. November 1998, namentlich die dort ausgesprochene Feststellung
der Merkzeichen G und B, nicht entfallen ist, sondern vielmehr dieser Bescheid mit der darin
getroffenen Regelung (einschl. Feststellung der Merkzeichen G und B) wirksam geblieben ist. Denn
ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, so lange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann jedoch ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen
Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden
Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können
und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Dies gilt nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB X allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der
fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde
widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften
Verwaltungsaktes. Erkennbare Absicht war hier jedoch nicht die Aufhebung eines spezifischen
Regelungsgehalts des Bescheides vom 1. November 2012 oder vorrangig überhaupt des Bescheides
vom 1. November 2012, sondern die Entziehung der Merkzeichen G und B mit Wirkung für die
Zukunft, wie dies im Anhörungsschreiben vom 5. Februar 2014 i. V. m. dem Anhörungsschreiben vom
8. Januar 2014 auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist. In jenen Schreiben war der Bescheid vom
1. November 2012 nicht einmal erwähnt worden. Die für die Anwendung des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB X
maßgebliche Absicht des Beklagten war somit gerichtet auf eine inhaltliche Entscheidung – hier:
Entziehung der Merkzeichen G und B mit Wirkung für die Zukunft – und nicht auf die Aufhebung eines
datumsmäßig bestimmten Bescheides, die lediglich das Mittel zur Erreichung dieses Ziels war (in
diesem Sinne auch Steinwedel, Anmerkung zum Senatsurteil vom 26. September 2018 – L 13 SB
89/16 – jurisPR-SozR 6/2019 Anm. 2 vom 28. Mä).
Das Ziel der so verstandenen erkennbaren Absicht des Beklagten lässt sich durch Umdeutung des
Bescheides des Beklagten vom 4. Mä in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 in
eine (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 4. November 1998 anstatt des Bescheides vom 1.
November 2012 unter Beibehaltung des sonstigen Regelungsinhalts des angefochtenen Bescheides
erreichen. Die insoweit eintretenden Rechtsfolgen sind für den Kläger auch nicht ungünstiger als die
des fehlerhaften Verwaltungsaktes, wenn von der Tatsache abgesehen wird, dass der zunächst
erlassene, fehlerhafte, nicht begünstigende Verwaltungsakt inhaltlich ins Leere geht, was für den
Kläger aufgrund des für ihn nachteiligen Regelungsgehalts des fehlerhaften Bescheids natürlich
günstig ist; eine Korrektur derartiger Fehler ist jedoch das gesetzliche Ziel der nach § 43 SGB X
bestehenden Möglichkeit einer Umdeutung und nicht Gegenstand des Günstigkeitsvergleichs (zu
alledem auch: Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019, a. a. O. – 29). Die Umdeutung, die im
Verwaltungsverfahren nicht erfolgt ist, kann durch den Senat vorgenommen werden (näher Senat,
Urteil vom 11. Dezember 2019, a. a. O.).
Die erforderlichen formellen Voraussetzungen für den Erlass des somit nach § 43 SGB X im Sinne
einer Aufhebung des Bescheides vom 4. November 1998 umzudeutenden Ausgangsbescheides vom
4. Mä in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2014 sind erfüllt, insbesondere ist dem
Bescheid eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vorausgegangen.
Auch die materiellen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X lagen im
entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als letzter maßgeblicher
Verwaltungsentscheidung vor. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung
für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass
des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dies ist sowohl
hinsichtlich des Merkzeichens G als auch des Merkzeichens B vorliegend der Fall.
Rechtsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich G sind hier noch §§ 145 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 1 S 1 i. V. m. § 69 Abs. 1 und 4 SGB
IX a. F. (nunmehr §§ 228 Abs. 1 S. 1, 229 Abs. 1 S 1 i. V. m. § 152 Abs. 1 und 4 SGB IX in der seit
dem 1. Januar 2018 geltenden Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und
Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen [Bundesteilhabegesetz – BTHG], BGBl. I 2016,
3234 ff.). Gemäß § 145 Abs. 1 S. 1 SGB IX a. F. haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer
Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, gegen
Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX a. F. Anspruch
auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr i. S. des § 147 Abs. 1 SGB IX a. F.; über das Vorliegen
der damit angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69
Abs. 1 und 4 SGB IX a. F.).
Nach § 146 Abs. 1 S 1 SGB IX a. F. ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Maßstäbe für die Bestimmung des Personenkreises schwerbehinderter Menschen mit einer
erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr enthält die aufgrund des §
Abs. 17 (bzw. Abs. 16) BVG erlassene und zwischenzeitlich mehrfach geänderte Rechtsverordnung
zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG
(Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I 2412). Die zum 15.
Januar 2015 in Kraft getretene Übergangsregelung des § 159 Abs. 7 SGB IX (jetzt: § 241 Abs. 5 SGB
IX) sieht ausdrücklich vor, dass bis zum Inkrafttreten einer eigenständigen Rechtsverordnung für das
Schwerbehindertenrecht aufgrund von § 70 Abs. 2 SGB IX (jetzt: § 153 Abs. 2 SGB IX), in der u. a. die
medizinischen Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen aufgestellt werden sollen, die
Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend gelten. Damit hat der Gesetzgeber u. a. die Anwendung der
Regelungen angeordnet, die in Teil D Nr. 1 der als Anlage zu § 2 VersMedV erlassenen
"Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG) vorgesehen sind. Die darin enthaltenen
Konkretisierungen sind auch deshalb verbindlich, weil die VMG antizipierte
Sachverständigengutachten darstellen, die wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie
untergesetzliche Rechtsnormen anzuwenden sind (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom
11. August 2015 - B 9 SB 2/14 R - m. w. N.).
Gemäß den in den VMG niedergelegten Grundsätzen für die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich G (Teil D Nr. 1 b) ist ein schwerbehinderter Mensch in
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, der infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von
Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren
für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu
Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es
nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche
Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß
zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei
Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Nach Teil D Nr. 1 d VMG sind die
Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens als erfüllt
anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen
und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen.
Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit
einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders
auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in
ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren
Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an.
Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei
Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei
Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades
anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen
Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die
Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
Anspruch auf den Nachteilsausgleich G hat über die genannten Regelbeispiele hinausgehend auch
der schwerbehinderte Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer
Erkrankungen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion und die zumutbare Wegstrecke
dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015
- B 9 SB 1/14 R -).
Zunächst gehört der Kläger zwar zum Kreis der gehörlosen behinderten Menschen, welche stets
einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben (vgl. § 228 Abs. 1 S. 1 SGB IX, Teil D Nr. 1 a
VMG). Indes ist keine der in Teil D Nr. 1 VMG aufgeführten Fallgruppen, die zur Feststellung des
Merkzeichens G führen würden, beim Kläger gegeben. Auch liegen aufgrund der medizinischen
Erkenntnisse, die bislang im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gewonnen worden
sind, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, der Kläger wäre gehindert, ortsübliche
Wegstrecken zu Fuß infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens, auch
durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit
zurückzulegen (vgl. Teil D Nr. 1 b VMG). Auch leidet er weder unter den in den VMG unter Abschnitt D,
Ziffer 1 d) bis f) enthaltenen Regelbeispielen genannten orthopädischen oder internistischen
Funktionseinschränkungen noch unter den dort genannten hirnorganischen Anfällen bzw. Störungen
der Orientierungsfähigkeit infolge psychischer Erkrankung. Zwar handelt sich hierbei nicht um eine
abschließende Aufzählung des anspruchsberechtigten Personenkreises, sondern lediglich um
Regelbeispiele („Regelfälle“, so BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R, SozR 4-3250 §
Nr. 1), die für andere behinderte Menschen als Vergleichsmaßstab dienen (LSG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 – L 11 SB 193/08 -). Aber das Vorliegen eines
hiermit vergleichbaren Sachverhalts muss ggf. positiv mit dem hinreichenden Überzeugungsgrad
festgestellt werden, um die Berechtigung des Merkzeichens G im Einzelfall jenseits des
Anwendungsbereichs der Regelbeispiele festzustellen. Insoweit ist in Teil D Nr. 1 f) VMG vielmehr
ausdrücklich ausgeführt, bei Hörbehinderungen sei die Annahme von Störungen der
Orientierungsfähigkeit nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter
(in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei Kombination mit erheblichen
Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt.
Hiernach erweist sich, dass im Falle des Klägers aufgrund seines nunmehr erreichten Alters die
Regelfeststellung nicht mehr gerechtfertigt ist und somit eine wesentliche Änderung in den der zuvor
getroffenen Feststellung zugrunde liegenden Verhältnissen eingetreten ist. Ändern sich die nach dem
ggf. fehlerhaften Maßstab als maßgeblich angesehenen Verhältnisse wesentlich, etwa durch Eintritt
eines bestimmten Lebensalters, so ist die Begünstigung gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X zu
entziehen (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 12. November 1996 – 9 RVs 18/94 –). Bei erwachsenen
schwerhörigen oder gehörlosen Menschen kann nicht aufgrund typischer
Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere beeinträchtigter Kommunikationsfähigkeit, vom Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G ausgegangen werden. Eine solche
Annahme wäre in aller Regel dann gerechtfertigt, wenn sich die bestehende Störung der
Kommunikationsfähigkeit auf die Orientierungsfähigkeit auswirken würde. Doch die tiefgreifenden
Kommunikationsstörungen, an der Schwerhörige typischerweise leiden, wirken sich nach Erreichen
eines bestimmten Lebensalters und Ausbildungsstandes nicht mehr in für die Feststellung des
Merkzeichens G maßgeblicher Weise aus (Teil D Nr. 1 f nennt insoweit das 16. Lebensjahr). Bei früh
ertaubten, aber des Lesens und Schreibens kundigen Menschen war schon bislang, vor dem
Aufkommen von Smartphones, nicht davon auszugehen, dass sie gehäuft auf eine Kommunikation mit
den Mitmenschen angewiesen sind. Denn auch der schwerhörige oder gehörlose Mensch kann
schriftliche Informationen zu Rate ziehen. Wo sich diese als nicht ausreichend erweisen sollten,
konnte er auch bisher bereits Passanten und mitfahrende Personen schriftlich um Auskunft bitten.
Zudem können nunmehr im Internet frei zugängliche Stadtpläne und genaue Wegbeschreibungen
ebenso wie entsprechende Apps auf Smartphones zu Orientierungszwecken genutzt werden (vgl.
hierzu auch Landessozialgericht – LSG – Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2013 – L 6 SB
5788/11 –). Diesen kommt mittlerweile im Hinblick auf die Orientierungsfähigkeit gerade auf
unbekannten Wegen im Alltag eine überragende Bedeutung zu und diese sind nach den
gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers für ihn nutzbar. Diese Hilfen, die auch bei Erlass des
Widerspruchsbescheides im Mai 2014 bereits in vergleichbarer Weise technisch zur Verfügung
standen, obwohl sie natürlich mittlerweile weiterentwickelt worden sind, lassen die Annahme von
Orientierungslosigkeit eines neben einer Hörbehinderung im Übrigen im Wesentlichen gesunden und
mindestens 16 Jahre alten Menschen grundsätzlich nicht mehr zu.
Auf die seitens des Klägers benannten Kommunikationsstörungen in der Hinsicht, er könne keine
Sprache verstehen, kommt es demnach nicht entscheidend an. Auch der formale Abschluss einer
Ausbildung kann nicht das maßgebliche Kriterium sein, sondern entscheidend ist vielmehr die
ausreichende Orientierungsfähigkeit aufgrund der mit dem Lebensalter fortgeschrittenen
Verstandesreife, verbunden mit erworbenen Grundfähigkeiten des Lesens und Schreibens einer
Person mit Hörbehinderung, damit diese sich die
genannten Orientierungshilfen im Wesentlichen uneingeschränkt zunutze machen kann. Diese
Fähigkeiten sind beim Kläger gegeben.
Auch die Entziehung des Merkzeichens B ist dementsprechend gerechtfertigt. Nach den hier bezogen
auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch anwendbaren §§ 145 Abs. 1, 2,
Abs. 2 SGB IX a. F. (jetzt: § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden
Neufassung) sind schwerbehinderte Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie
bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe
angewiesen sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird nach § 3 Abs. 2
Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen B erteilt. Zu prüfen ist, ob bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- oder Aussteigen oder während der Fahrt
des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss. Des Weiteren muss eine "ständige"
Begleitung des Schwerbehinderten erforderlich sein, wofür neben dem Element der Regelmäßigkeit
als weitere Voraussetzung ein Element der Dauer vorliegen muss (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 9. Oktober 2008 – L 11 SB 158/08 –). Nähere Maßstäbe ergeben sich aus der
Versorgungsmedizin-Verordnung und ihrer Anlage, den VMG. Dort bestimmt Teil D Nr. 2 zum
Merkzeichen B, dass eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten
Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "Gl" oder "H" vorliegen) gegeben
ist, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf
fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der
Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen
(z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind. Die Berechtigung für eine
ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und
Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die
Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
gerechtfertigt ist (Teil D Nr. 2 c VMG). Diese Berechtigung ist demnach auch bei Hörbehinderten nur
dann anzunehmen, wenn bei ihnen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist, was – wie vorstehend dargelegt – beim
Kläger nicht mehr der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat das Erfordernis einer
Umdeutung zur Aufrechterhaltung des Regelungsgehalts des angefochtenen Verwaltungsakts
berücksichtigt.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.